Altersvorsorgedepot-Auszahlung: Optionen und Besteuerung ab 65

Die Altersvorsorgedepot-Auszahlung startet frühestens mit 65 Jahren und bietet mehr Wahlfreiheit als die meisten geförderten Altersvorsorgeprodukte: Auszahlplan, lebenslange Leibrente oder eine Teilkapitalauszahlung zu Beginn. Welche Form du wählst, entscheidet nicht nur über die Flexibilität, sondern auch über die Steuern.
In diesem Ratgeber gehen wir alle Auszahlformen durch, erklären die Besteuerung im Detail, auch für Beiträge oberhalb der Fördergrenze, und zeigen, was bei vorzeitiger Entnahme passiert. Vorab wichtig: Das BMF-Anwendungsschreiben zu einzelnen Detailfragen steht noch aus, entsprechende Punkte kennzeichnen wir als Vorbehalt.
Ab wann wird ausgezahlt?
Das Kapital im Altersvorsorgedepot ist zweckgebunden für das Alter. Die Auszahlung startet frühestens mit 65 Jahren. Für den spätesten Beginn nennen Sekundärquellen 70 Jahre, amtlich final bestätigt ist das noch nicht. Wer früher an das Geld will, zahlt einen hohen Preis, dazu weiter unten mehr.
Innerhalb dieses Rahmens gilt: Je später der Start, desto länger arbeitet das Kapital steuerbegünstigt weiter, desto kürzer ist aber auch die Auszahlphase. In fonder lässt sich der Auszahlbeginn zwischen 65 und 70 simulieren, so siehst du direkt, wie stark der Startzeitpunkt die monatliche Rente verändert.
Die Auszahlformen im Überblick
Auszahlform | So funktioniert sie |
|---|---|
Auszahlplan | systematischer Entnahmeplan bis mindestens 85, das Restkapital bleibt investiert und kann weiter Rendite erwirtschaften |
Lebenslange Leibrente | Verrentung per Rentenfaktor, garantierte monatliche Zahlung bis ans Lebensende |
Teilkapital zu Rentenbeginn | Sekundärquellen nennen bis zu 30 % des Depotwerts als Einmalentnahme, die genaue Höhe steht unter dem Vorbehalt des BMF-Anwendungsschreibens, der Rest fließt in Auszahlplan oder Leibrente |
Die Kombination ist ausdrücklich vorgesehen: zum Beispiel ein Teil als Einmalentnahme zu Beginn, der Rest als Auszahlplan. Beim Auszahlplan bleibt das Kapital investiert, dafür trägt der Ruheständler das Risiko eines langen Lebens selbst. Die Leibrente sichert lebenslanges Einkommen, macht das Kapital aber unflexibel.
Besteuerung: So werden die Auszahlungen versteuert
Für den geförderten Teil, also Beiträge bis 1.800 € pro Jahr samt Zulagen, gilt bei jeder Auszahlform die volle nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG), genau wie bei Rürup. Da der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger liegt als im Erwerbsleben, ist das für viele trotzdem ein gutes Geschäft: Förderung bei hohem Steuersatz rein, Besteuerung bei niedrigerem Satz raus.
Spannender ist der ungeförderte Teil, also alles oberhalb von 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr (einzahlbar sind bis zu 6.840 € pro Vertrag und Jahr). Hier hängt die Steuer von der Auszahlform ab:
Auszahlform (ungeförderter Teil) | Besteuerung |
|---|---|
Leibrente | Ertragsanteilsbesteuerung, der steuerpflichtige Anteil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab (§ 22 EStG) |
Auszahlplan | Halbeinkünfteverfahren, nur die Hälfte des Gewinns ist steuerpflichtig (12/62-Regel, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) |
Einmal- und Teilkapitalauszahlung | ebenfalls Halbeinkünfteverfahren nach der 12/62-Regel |
Wichtig zu wissen: Der Auszahlplan zählt steuerlich zu den Kapitalauszahlungen und fällt damit ins Halbeinkünfteverfahren, nicht in die Ertragsanteilsbesteuerung. Eine Teilfreistellung wie im freien Depot (30 % bei Aktienfonds) gibt es im Altersvorsorgedepot nicht. Und: Für den ungeförderten Teil ist die Methode amtlich noch nicht final bestätigt, die BMF-FAQ nennt bislang nur „grundsätzlich Ertragsanteilsbesteuerung“, das Anwendungsschreiben steht aus. fonder rechnet nach der hier beschriebenen Logik und weist den Vorbehalt aus.
Ein Praxis-Tipp zur Reihenfolge: Kläre zuerst, wie viel lebenslanges Grundeinkommen wirklich gebraucht wird, und verrente nur diesen Teil. Der Rest bleibt im Auszahlplan investiert und flexibel. Diese Kombination lässt sich steuerlich sauber trennen, denn jede Komponente wird nach ihrer eigenen Logik besteuert, beim geförderten Teil ohnehin einheitlich nachgelagert.
Vorzeitige Entnahme: teuer, mit einer Ausnahme
Wer vor 65 an das Kapital geht, muss sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Sozialrechtlich wird dann außerdem das gesamte Vermögen herangezogen. Förderunschädlich ist eine vorzeitige Entnahme nur für bestimmte Zwecke, insbesondere selbstgenutztes Wohneigentum, etwa Kauf, Bau oder energetische Sanierung. Zur Einordnung: In der Grundsicherung ist der geförderte Teil geschützt, der ungeförderte Teil zählt als zu berücksichtigendes Vermögen.
Kranken- und Pflegeversicherung: der KVdR-Punkt
Neben der Einkommensteuer solltest du die Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand im Blick behalten. Nach der allgemeinen Systematik zahlen Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auf private Altersvorsorgeleistungen in der Regel keine Beiträge, freiwillig gesetzlich Versicherte dagegen auf ihre gesamten Einnahmen. Wie Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot hier im Detail eingeordnet werden, ist amtlich noch nicht abschließend geklärt. Prüfe den Versichertenstatus deshalb immer im Einzelfall, gerade bei freiwillig Versicherten kann der Unterschied mehrere Prozentpunkte Abgabenlast ausmachen.
Wie sich Auszahlplan, Leibrente und Teilkapital nach Steuern konkret unterscheiden, siehst du im kostenlosen AV-Depot-Rechner von fonder: Jetzt Auszahlvarianten durchrechnen
Für Finanzberater: Auszahlform und Besteuerung sind das Herzstück der AV-Depot-Beratung. fonder simuliert Leibrente, Entnahmeplan und Teilkapital mit Brutto- und Netto-Ausweis je Variante. Mehr zur Beratungssoftware
Häufige Fragen
Wie wird der Auszahlplan besteuert?
Für geförderte Beiträge gilt die volle nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Für den ungeförderten Teil fällt der Auszahlplan unter das Halbeinkünfteverfahren: Nur die Hälfte des Gewinns ist steuerpflichtig, sofern die 12/62-Regel erfüllt ist. Diese Einordnung steht bis zum finalen BMF-Anwendungsschreiben unter Vorbehalt.
Kann ich mir das gesamte Kapital auf einmal auszahlen lassen?
Eine vollständige förderunschädliche Einmalauszahlung ist nicht vorgesehen. Möglich ist nach aktuellem Stand eine Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn, Sekundärquellen nennen bis zu 30 % des Depotwerts, die genaue Höhe steht unter Vorbehalt. Der Rest fließt in einen Auszahlplan bis mindestens 85 oder in eine lebenslange Leibrente.
Was passiert, wenn ich vor 65 an das Geld muss?
Dann gilt die Entnahme als schädlich: Alle Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden. Ausnahme ist die förderunschädliche Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum, etwa für Kauf, Bau oder energetische Sanierung. Plane das Altersvorsorgedepot deshalb nur mit Geld, das du wirklich bis zum Ruhestand liegen lassen kannst.
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