Altersvorsorgedepot vererben: Was im Todesfall mit dem Kapital passiert

Altersvorsorgedepot im Todesfall: Übertragung auf den Ehegatten ist abzugsfrei, andere Erben müssen die Förderung zurückzahlen. Leibrente endet mit dem Tod.

Von Dr. Alexander Adam Geschäftsführender Gesellschafter der fonder GmbH, Marklohe Stand: 10.08.2026 3 Min. Lesezeit

Beim Altersvorsorgedepot entscheidet die gewählte Auszahlform darüber, ob überhaupt etwas vererbt werden kann. Die kurze Fassung: Beim Auszahlplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar, eine lebenslange Leibrente dagegen nicht. Und wer erbt, muss in der Regel die staatliche Förderung zurückzahlen. Nur bei der Übertragung auf den überlebenden Ehegatten nicht.

Alle Angaben stammen aus der FAQ des Bundesfinanzministeriums. Stand: 10. August 2026.

Der Grundsatz: vererbbar, aber Förderung zurück

Beim Tod der oder des Steuerpflichtigen ist die steuerliche Förderung vom Erben zurückzuzahlen. Dazu zählen laut BMF die Zulagen und die sich gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge.

Was zurückgezahlt wird, ist also die Förderung, nicht das gesamte Vermögen. Erträge und Eigenbeiträge bleiben beim Erben. Trotzdem kann die Rückzahlung nach langer Ansparzeit ein erheblicher Betrag sein: 540 Euro Grundzulage über 30 Jahre sind allein 16.200 Euro, ohne Kinderzulagen.

Die Ausnahme: Übertragung auf den Ehegatten

Das noch nicht ausgezahlte Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall ohne Abzüge auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet.

Das ist der zentrale Gestaltungshebel. Innerhalb der Ehe bleibt die Förderung erhalten, außerhalb nicht. Für die Beratung folgt daraus eine einfache Konsequenz: Verheiratete Paare sollten beide einen eigenen Altersvorsorgevertrag haben, damit im Todesfall ein Zielvertrag existiert, auf den übertragen werden kann.

Auszahlform entscheidet über die Vererbbarkeit

Situation Was passiert
Tod in der Ansparphase, Ehegatte vorhanden Übertragung auf den Vertrag des Ehegatten, ohne Abzüge
Tod in der Ansparphase, andere Erben Vermögen wird vererbt, Förderung ist zurückzuzahlen
Tod während eines Auszahlplans noch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar, Förderung ist zurückzuzahlen
Tod während einer Leibrente Zahlungen enden, keine Vererbung
Tod während einer Leibrente mit Rentengarantiezeit Rente läuft für die Hinterbliebenen bis zum Ende der Garantiezeit

Warum die Leibrente nicht vererbbar ist

Das BMF begründet es offen: Bei der lebenslangen Leibrente wird das angesparte Kapital der Altersvorsorgenden kollektiv zugunsten der Rentenbezieher verwendet, um die Zahlungen für länger lebende Versicherte zu finanzieren. Genau dieser Ausgleich macht die lebenslange Zahlung überhaupt möglich.

Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern der Preis für die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. In der Beratung sollte er trotzdem offen benannt werden, weil er im Todesfall für Angehörige die unangenehmste Überraschung des ganzen Produkts ist.

Die Rentengarantiezeit als Kompromiss

Bei Leibrentenprodukten kann künftig zugunsten der Hinterbliebenen eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden. Verstirbt die versicherte Person innerhalb dieses Zeitraums, wird die Rente an die Hinterbliebenen weitergezahlt.

Die Garantiezeit ist nicht kostenlos: Sie senkt die laufende Rente, weil das Kollektiv weniger Sterblichkeitsgewinne verteilen kann. Ob sie sich lohnt, hängt an Familienstand, Gesundheit und Alter der Angehörigen, nicht an einer Faustregel.

Was Berater daraus machen

  • Beide Ehepartner mit eigenem Vertrag ausstatten. Ohne Zielvertrag beim Überlebenden ist die abzugsfreie Übertragung nicht durchführbar.
  • Auszahlform früh thematisieren. Die Entscheidung zwischen Leibrente und Auszahlplan ist auch eine Erbschaftsentscheidung, nicht nur eine Renditefrage.
  • Unverheiratete Paare gesondert beraten. Für sie greift die Ehegattenregel nicht. Die Rückzahlungspflicht trifft den überlebenden Partner voll.
  • Rückzahlungsbetrag beziffern, nicht schätzen. Er wächst mit jedem Beitragsjahr und gehört in jede Dokumentation.

Verwandter Fall: Wegzug aus der EU

Dieselbe Rechtsfolge greift bei einem Umzug ins Ausland: Nimmt man ab Beginn der Auszahlungsphase den Wohnsitz außerhalb eines EU- oder EWR-Staates, tritt laut BMF eine schädliche Verwendung ein. Die während der Ansparphase gewährten Zulagen und die gegebenenfalls gesondert festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen. Für Kunden mit Ruhestandsplänen außerhalb Europas ist das ein Ausschlusskriterium, das früh geklärt gehört.

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Häufige Fragen

Ist das Altersvorsorgedepot vererbbar?

In der Ansparphase und bei einem Auszahlplan ist das noch nicht ausgezahlte Vermögen vererbbar. Die staatliche Förderung ist dabei vom Erben zurückzuzahlen. Eine lebenslange Leibrente ist nicht vererbbar.

Was bekommt der Ehepartner im Todesfall?

Das noch nicht ausgezahlte Altersvorsorgevermögen kann ohne Abzüge auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet. Eine Rückzahlung der Förderung entfällt in diesem Fall.

Muss die Förderung immer zurückgezahlt werden?

Nein. Bei der Übertragung auf den Vertrag des überlebenden Ehegatten nicht. Bei allen anderen Erben sind die Zulagen und die gesondert festgestellten Beträge aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen.

Kann man Hinterbliebene bei der Leibrente absichern?

Ja, über eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit. Verstirbt die versicherte Person innerhalb dieser Zeit, wird die Rente an die Hinterbliebenen weitergezahlt.

Dr. Alexander Adam

Geschäftsführender Gesellschafter der fonder GmbH, Marklohe

Alexander ist promovierter Ingenieur und Geschäftsführender Gesellschafter der fonder GmbH. Er verantwortet die Inhalte auf fonder-vergleiche.de und prüft jeden Ratgeber-Beitrag fachlich. Die Rechenbeispiele stammen aus dem fonder-Rechenkern, mit dem Finanzberater täglich ihre Kundengespräche rechnen.

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