Altersvorsorgedepot: Wer ist förderberechtigt? Angestellte, Selbstständige, Beamte

Wer ist beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt? Kurz gesagt: deutlich mehr Menschen als bei der Riester-Rente. Neben rentenversicherungspflichtigen Angestellten und Beamten sind ab 2027 erstmals auch Selbstständige unmittelbar förderberechtigt, ebenso Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke wie Ärzte oder Anwälte.
In diesem Ratgeber gehen wir die einzelnen Gruppen durch: wer welche Zulagen bekommt, wie der Sonderausgabenabzug wirkt und welche Besonderheiten gelten. Am Ende findest du drei Praxisfälle mit konkreten Zahlen.
Unmittelbar und mittelbar: die zwei Arten der Förderberechtigung
Unmittelbar förderberechtigt ist, wer selbst zum begünstigten Personenkreis gehört, vor allem Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Besoldungsempfänger und Gleichgestellte. Neu ab 2027: Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, sofern sie eine Steuererklärung abgeben, sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Mittelbar zulageberechtigt ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines unmittelbar Berechtigten. Dafür ist ein eigener Mindestbeitrag von 120 € pro Jahr nötig. Der mittelbar Berechtigte hat keinen eigenen Sonderausgabenabzug, und seine Grundzulage ist auf maximal 175 € begrenzt.
Förderung je Gruppe im Überblick
Gruppe | Förderstatus | Besonderheiten |
|---|---|---|
Angestellte (pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung) | unmittelbar | volle Zulagen-Staffel bis 540 € pro Jahr plus Sonderausgabenabzug |
Beamte und andere Besoldungsempfänger | unmittelbar | gleiche Förderung wie Angestellte |
Selbstständige (§ 15 / § 18 EStG) | unmittelbar (neu ab 2027) | Steuererklärung erforderlich, erstmals eigener Zulagenanspruch |
Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke | unmittelbar (neu ab 2027) | zum Beispiel Ärzte und Anwälte |
Ehegatten und Lebenspartner ohne eigenen Anspruch | mittelbar | mindestens 120 € Eigenbeitrag pro Jahr, Grundzulage max. 175 €, kein eigener Sonderausgabenabzug |
Beamte und das Altersvorsorgedepot
Beamte sind als Besoldungsempfänger unmittelbar förderberechtigt, für sie gilt dieselbe Förderung wie für Angestellte: die Zulagen-Staffel mit 50 % auf die ersten 360 € und 25 % auf die nächsten 1.440 € Eigenbeitrag, zusammen bis zu 540 € Grundzulage pro Jahr, dazu Kinderzulagen und der Sonderausgabenabzug mit Günstigerprüfung. Interessant ist das AV-Depot für Beamte vor allem als renditeorientierte Ergänzung zur Pension: Direktanlage in ETFs ohne Versicherungsmantel, keine Vorabpauschale in der Ansparphase und volle Zulagenförderung.
Selbstständige: erstmals direkt gefördert
Für Selbstständige ist das Altersvorsorgedepot ein echter Systemwechsel. Bei Riester waren sie in der Regel nur mittelbar über den Ehepartner förderberechtigt, ansonsten blieb die Rürup-Rente. Ab 2027 haben Selbstständige mit Gewinneinkünften nach § 15 EStG oder freiberuflichen Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG einen eigenen, unmittelbaren Förderanspruch. Einzige formale Voraussetzung: eine abgegebene Steuererklärung.
Zur Einordnung gegenüber Rürup: Das AV-Depot fördert Eigenbeiträge bis 1.800 € pro Jahr mit Zulagen und Sonderausgabenabzug, bei Rürup sind 2026 bis zu 30.826 € steuerlich absetzbar. Für Selbstständige mit hohem Einkommen bleibt Rürup deshalb als großvolumiger Steuerhebel relevant, das AV-Depot punktet mit Zulagen, Flexibilität in der Auszahlphase und Vererbbarkeit des Depots. Beide Produkte lassen sich kombinieren, eine Übertragung von Rürup-Guthaben ins AV-Depot ist allerdings nicht zulässig.
Was jede Gruppe bekommt: Zulagen, Bonus, Steuervorteil
Grundzulage: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag (max. 180 €), 25 % auf die nächsten 1.440 € (max. 360 €), zusammen bis zu 540 € pro Jahr
Kinderzulage: 1 € je 1 € Eigenbeitrag, bis zu 300 € pro Kind und Jahr, volle Zulage je Kind schon ab 300 € Einzahlung
Junge-Leute-Bonus: einmalig 200 € bei Vertragsstart vor dem 25. Lebensjahr
Sonderausgabenabzug: Eigenbeitrag bis 1.800 € plus Zulagen mindern das zu versteuernde Einkommen, per Günstigerprüfung wird eine höhere Steuerersparnis als Differenz erstattet
Der förderfähige Eigenbeitrag liegt zwischen 120 € und 1.800 € pro Jahr. Einzahlen kannst du bis zu 6.840 € pro Vertrag und Jahr, maximal zwei Verträge pro Person sind erlaubt. Beiträge oberhalb von 1.800 € werden nicht gefördert, können aber separat wie bei einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht werden.
Drei Praxisfälle
Fall 1, die junge Beamtin (24): Sie startet mit 100 € im Monat, also 1.200 € im Jahr. Grundzulage: 180 € aus der 50-%-Stufe plus 210 € aus der 25-%-Stufe, zusammen 390 € pro Jahr. Dazu bekommt sie einmalig 200 € Junge-Leute-Bonus, weil sie vor dem 25. Lebensjahr abschließt.
Fall 2, der selbstständige Grafiker (38): Er zahlt 150 € im Monat und gibt eine Steuererklärung ab, damit ist er erstmals unmittelbar förderberechtigt. Grundzulage: die vollen 540 € pro Jahr. Über den Sonderausgabenabzug (1.800 € plus 540 € Zulagen als Bemessungsgrundlage) holt er sich je nach Grenzsteuersatz über die Günstigerprüfung eine zusätzliche Erstattung.
Fall 3, die Familie mit zwei Kindern: Ein Elternteil zahlt 150 € im Monat. Grundzulage 540 € plus zweimal 300 € Kinderzulage, zusammen 1.140 € staatliche Zulagen pro Jahr auf 1.800 € Eigenbeitrag. Die Zulagenquote liegt damit über 60 %, bevor der Steuereffekt überhaupt mitgerechnet ist.
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Für Finanzberater: Der erweiterte Förderkreis macht das AV-Depot ab 2027 zum Beratungsanlass für Bestände, die bisher kein gefördertes Produkt hatten, von der Beamtin bis zum Solo-Selbstständigen. fonder rechnet die Förderung je Kundenprofil automatisch. Mehr zur Beratungssoftware
Häufige Fragen
Sind Beamte beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt?
Ja. Besoldungsempfänger und Gleichgestellte gehören wie schon bei Riester zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Sie erhalten die volle Zulagen-Staffel bis 540 € pro Jahr, Kinderzulagen und den Sonderausgabenabzug mit Günstigerprüfung.
Können Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht gefördert werden?
Ja, das ist die zentrale Neuerung. Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind ab 2027 unmittelbar förderberechtigt, sofern sie eine Steuererklärung abgeben. Auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, etwa Ärzte und Anwälte, gehören neu zum Förderkreis.
Was gilt für Ehepartner ohne eigenes Einkommen?
Sie können über den unmittelbar berechtigten Partner mittelbar zulageberechtigt sein. Voraussetzung ist ein eigener Vertrag mit mindestens 120 € Eigenbeitrag pro Jahr. Die Grundzulage ist dann auf maximal 175 € begrenzt, einen eigenen Sonderausgabenabzug gibt es nicht.
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