Altersvorsorgedepot für Selbstständige: erstmals förderberechtigt

Die wohl größte Neuerung der Reform bekommt die geringste Aufmerksamkeit: Selbstständige sind erstmals unmittelbar förderberechtigt. Bei Riester waren sie außen vor und hatten praktisch nur die Rürup-Rente als geförderten Weg. Ab dem 01.01.2027 ändert sich das.

Dieser Beitrag klärt die Voraussetzungen, rechnet die Förderung durch und ordnet das AV-Depot gegen Rürup ein. Stand: 10. August 2026.

Wer genau förderberechtigt ist

Laut Bundesfinanzministerium sind künftig selbständig Erwerbstätige unmittelbar förderberechtigt, die

  • Einkünfte nach § 15 EStG erzielen (Gewerbetreibende) oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG (freiberuflich Tätige, Einnehmer staatlicher Lotterien, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit), und

  • eine Steuererklärung abgegeben haben.

Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ebenfalls neu erfasst: Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, also etwa Ärztinnen, Anwälte, Architektinnen und Apotheker.

Nicht erfasst sind damit Einkünfte, die weder unter § 15 noch unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG fallen, zum Beispiel reine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Was die Förderung konkret bringt

Selbstständige erhalten dieselbe Zulagenstaffel wie Angestellte:

Eigenbeitrag pro Jahr

Grundzulage

Förderquote

360 Euro

180 Euro

50 Prozent

1.800 Euro

540 Euro

30 Prozent

Dazu kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind und einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus bei Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag. Insgesamt einzahlbar sind bis zu 6.840 Euro pro Jahr, gefördert werden davon 1.800 Euro Eigenbeitrag.

Altersvorsorgedepot oder Rürup?

Für Selbstständige ist das die eigentliche Frage. Beide sind gefördert, aber unterschiedlich konstruiert:

Kriterium

Altersvorsorgedepot

Rürup-Rente

Art der Förderung

Zulagen plus Günstigerprüfung

Sonderausgabenabzug

Geförderter Eigenbeitrag

1.800 Euro pro Jahr

deutlich höherer Höchstbetrag

Kapitalauszahlung

bis 30 Prozent zu Rentenbeginn

nicht möglich

Auszahlplan statt Rente

möglich, bis mindestens 85

nicht möglich, nur Leibrente

Vererbbarkeit

beim Auszahlplan möglich

stark eingeschränkt

Kündbarkeit

Rückzahlung der Förderung

nicht kündbar, nicht kapitalisierbar

Die praktische Faustregel: Das AV-Depot gewinnt bei den ersten 1.800 Euro, Rürup bei hohen Beträgen und hohem Steuersatz. Wer als Selbstständiger 10.000 Euro im Jahr für die Altersvorsorge aufwenden kann, schöpft sinnvollerweise zuerst die geförderten 1.800 Euro im AV-Depot aus und nutzt Rürup für den Rest, sofern die dauerhafte Bindung akzeptabel ist.

Wichtig für die Beratung: Eine Übertragung von einem bestehenden Rürup-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot ist laut BMF nicht vorgesehen und nicht zulässig. Die Basisrente gehört zur ersten Säule und lässt sich weder kündigen noch kapitalisieren noch übertragen. Entschieden wird also nur über künftige Beiträge.

Warum das für Selbstständige besonders zählt

Selbstständige tragen ihr Langlebigkeitsrisiko allein, haben schwankende Einkommen und oft keine Basisversorgung. Drei Eigenschaften des AV-Depots passen dazu gut:

  • Flexible Beiträge. Es gibt keinen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag mehr. Wer in einem schwachen Jahr nur 360 Euro zahlt, bekommt darauf trotzdem 50 Prozent Zulage. Ein Sockel von 120 Euro pro Jahr genügt für den Zulagenanspruch.

  • Teilkapital. Bis zu 30 Prozent des Kapitals sind zu Rentenbeginn einmalig verfügbar, etwa um einen Betrieb geordnet abzuwickeln.

  • Auszahlplan. Statt einer Leibrente ist ein befristeter Auszahlplan möglich, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Bei kleineren Kapitalbeträgen ist das oft attraktiver als eine Verrentung.

Was Berater vorbereiten sollten

Selbstständige sind das Kundensegment, das durch die Reform neu entsteht. Wer heute Selbstständige betreut, hat ab 2027 erstmals ein zulagengefördertes Produkt im Angebot, das nicht Rürup heißt. Drei Vorbereitungen lohnen sich:

  • Bestand nach Rechtsform und Einkunftsart sichten. Die Förderberechtigung hängt an § 15 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG plus abgegebener Steuererklärung.

  • Versorgungswerksmitglieder gesondert erfassen. Sie sind neu unmittelbar förderberechtigt und wurden bisher meist gar nicht auf geförderte Produkte angesprochen.

  • Für Bestandskunden mit Rürup die Aufteilung künftiger Beiträge vorbereiten, statt den Rürup-Vertrag infrage zu stellen.

Die Aufteilung zwischen AV-Depot und Rürup lässt sich mit dem kostenlosen AV-Depot-Rechner von fonder und dem Rürup-Rechner gegenrechnen.

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Häufige Fragen

Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot nutzen?

Ja. Selbständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung abgegeben haben, sind erstmals unmittelbar förderberechtigt, auch ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sind Mitglieder von Versorgungswerken förderberechtigt?

Ja. Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Kann ich meinen Rürup-Vertrag ins Altersvorsorgedepot übertragen?

Nein. Eine Übertragung von einem Basisrentenvertrag auf einen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen und nicht zulässig. Der Rürup-Vertrag lässt sich auch nicht kündigen oder kapitalisieren.

Was ist bei schwankendem Einkommen?

Die Zulage ist beitragsproportional, der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt. In schwachen Jahren genügen 120 Euro für den Zulagenanspruch, ohne dass rückwirkend Förderung gekürzt wird.

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