Altersvorsorgedepot 2027: Was Finanzberater jetzt wissen müssen

Mit der Reform der privaten Altersvorsorge (pAV-Reform) kommt ab 2027 ein neues gefördertes Produkt auf den Markt: das Altersvorsorgedepot, kurz AV-Depot. Für Finanzberater ist das die erste echte strukturelle Neuerung in der geförderten Schicht seit der Riester-Rente – und ein Beratungsanlass, der sich früh in Mandantengesprächen platzieren lässt. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was nach aktuellem Stand feststeht, wo noch amtliche Klärung aussteht und wie Sie das AV-Depot sauber gegen Fondspolice, Rürup und das klassische ETF-Depot abgrenzen.
Hinweis zum Rechtsstand: Das Altersvorsorge-Reformgesetz ist verabschiedet (Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026); die Produkte starten zum 1. Januar 2027. Einzelne Details – vor allem die Besteuerung der ungeförderten Kapitalauszahlung – sind amtlich noch nicht final. Das maßgebliche BMF-Anwendungsschreiben steht aus. Die folgenden Aussagen gelten daher „nach aktuellem Stand“ und vorbehaltlich der finalen BMF-Klärung.
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das AV-Depot ist ein gefördertes, kapitalmarktnahes Vorsorge-Depot. Anders als bei einer klassischen Rentenversicherung liegt der Fokus auf einem Wertpapierdepot – typischerweise mit ETFs und Fonds – das staatlich gefördert wird, aber ohne die garantiegetriebene Struktur klassischer Produkte. Der Gesetzgeber will damit eine renditeorientierte, transparente Alternative in der geförderten Schicht schaffen.
Kernidee: Der Sparer bleibt investiert wie in einem ETF-Depot, erhält aber während der Ansparphase eine staatliche Förderung – dafür ist das Kapital bis zum Rentenbeginn gebunden und unterliegt in der Auszahlung eigenen Steuerregeln.
Für wen ist das AV-Depot gedacht?
Zielgruppe sind Kunden, die renditeorientiert für das Alter vorsorgen wollen, denen klassische Fondspolicen zu intransparent oder zu kostenintensiv sind und die die staatliche Förderung mitnehmen möchten. Das AV-Depot spricht damit typischerweise an:
Jüngere Sparer mit langem Anlagehorizont, die den Zinseszinseffekt eines Aktien-/ETF-Portfolios nutzen wollen.
Renditeorientierte Kunden, die Förderung wollen, aber keine Garantiekosten tragen möchten.
Selbstständige und Angestellte, für die die geförderte Schicht steuerlich attraktiv ist.
Weniger geeignet ist es für stark sicherheitsorientierte Kunden nahe dem Rentenbeginn – hier bleibt die Beratung zu Volatilität und Bindungsdauer entscheidend.
Förderung und Zulagen: die zwei Töpfe
Für die Beratung zentral ist das Zwei-Töpfe-Modell aus gefördertem und ungefördertem Teil:
Geförderter Teil: Beiträge bis 1.800 €/Jahr (rund 150 €/Monat) werden gefördert – über Zulagen und/oder den Sonderausgabenabzug. Die Zulage ist prozentual gestaffelt: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag (bis 180 €/Jahr) und 25 % auf die weiteren 1.440 € (bis 360 €/Jahr) – zusammen bis zu 540 € Grundzulage. Hinzu kommen bis zu 300 € Kinderzulage je Kind und ein Berufseinsteigerbonus von 200 € für unter 25-Jährige.
Ungeförderter Teil: Beiträge darüber hinaus können weiter im selben Depot angelegt werden, sind aber nicht gefördert und werden in der Auszahlung anders besteuert (siehe unten).
Günstigerprüfung: Wie bei Riester gewährt das Finanzamt nur das Maximum aus Zulagen oder Steuervorteil – nicht beides. Liegt der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug über den Zulagen, wird die Differenz gutgeschrieben; andernfalls bleibt es bei den Zulagen. Für die Beratung heißt das: Der tatsächliche Fördervorteil hängt am persönlichen Grenzsteuersatz und an der Kinderzahl – eine pauschale Aussage „Förderung X“ greift zu kurz.
Besteuerung: worauf Berater achten müssen
Die Auszahlungsbesteuerung ist der beratungskritischste – und amtlich noch nicht final geklärte – Punkt. Nach aktuellem Stand gilt:
Geförderter Teil
Der geförderte Teil wird in der Auszahlung voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Das heißt: Die Auszahlungen sind zu 100 % einkommensteuerpflichtig – analog zur nachgelagerten Besteuerung, wie sie aus der geförderten Vorsorge bekannt ist. Diese Einordnung gilt als vergleichsweise gesichert.
Ungeförderter Teil
Beim ungeförderten Teil hängt die Besteuerung an der Auszahlform – und hier steht die amtliche Klärung noch aus:
Laufende Auszahlung (lebenslange Leibrente oder monatlicher Auszahlplan): voraussichtlich Ertragsanteilbesteuerung – steuerpflichtig ist nur der pauschalierte, mit dem Auszahlungsbeginn sinkende Ertragsanteil.
Einmalige Kapitalabfindung (ganz oder teilweise): voraussichtlich Halbeinkünfteverfahren – die Hälfte des Gewinns ist steuerpflichtig, sofern Mindestlaufzeit (12 Jahre) und gesetzlicher Auszahlungsbeginn (beim AV-Depot frühestens 65) erfüllt sind.
Wichtig für die Abgrenzung: Entscheidend ist, wie ausgezahlt wird – nicht die Bezeichnung „Plan“. Eine laufende monatliche Auszahlung (auch ein befristeter Auszahlplan) dürfte über den günstigen Ertragsanteil besteuert werden, eine einmalige Kapitalabfindung dagegen über das Halbeinkünfteverfahren. Wie der „Auszahlplan“ juristisch genau einzuordnen ist (befristete Zeitrente vs. Kapitalabfindung), muss das ausstehende BMF-Anwendungsschreiben zu § 22 Nr. 5 EStG festzurren – im Zweifel gehört diese Frage vor konkreten Zusagen zum Steuerberater.
Und ein Punkt, der das AV-Depot klar von einer Fondspolice unterscheidet: Im ungeförderten Teil gibt es keine Teilfreistellung, wie sie bei Fondspolicen oder im Investmentsteuergesetz für ETF-Depots greift. Das verschiebt den Netto-Vergleich spürbar und muss durchgerechnet werden.
Weitere Eckpunkte, die Sie kennen sollten
Über die Besteuerung hinaus prägen einige Produktmerkmale die Beratung – mehrere davon sind echte Verkaufsargumente:
Keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot – ein spürbarer Netto-Vorteil gegenüber mancher anderen Vorsorgeform.
Teilkapital-Option: Zu Beginn der Auszahlphase sind bis zu 30 % des Kapitals als Einmalbetrag entnehmbar.
Auszahlungsfenster: Der Auszahlungsbeginn ist frei wählbar zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr.
Zwei-Verträge-Grenze: Gefördert werden bis zu zwei Verträge mit je 6.840 € Beitrag pro Jahr.
Kostendeckel: Für das standardisierte Basisprodukt sind die Kosten auf 1,0 % p. a. gedeckelt.
AV-Depot vs. Fondspolice, Rürup und ETF-Depot
Für die Positionierung im Mandantengespräch hilft die direkte Gegenüberstellung. Die folgende Tabelle fasst die Kernunterschiede nach aktuellem Stand zusammen:
Merkmal | AV-Depot (2027) | Fondspolice | Rürup (Basisrente) | ETF-Depot |
|---|---|---|---|---|
Förderung Ansparphase | Ja (Zulagen / Sonderausgaben, Günstigerprüfung) | Nein | Ja (Sonderausgabenabzug) | Nein |
Anlageform | Wertpapierdepot (ETF/Fonds) | Fonds im Versicherungsmantel | Fonds/Deckungsstock im Versicherungsmantel | Wertpapierdepot (ETF/Fonds) |
Kapitalbindung bis Rente | Ja | Faktisch ja (Storno teuer) | Ja, nur Leibrente | Nein (jederzeit verfügbar) |
Besteuerung Auszahlung | Gefördert: 100 % nachgelagert. Ungefördert: laufende Auszahlung Ertragsanteil, Einmalabfindung Halbeinkünfte* | Halbeinkünfte (12/62) bzw. Ertragsanteil, mit Teilfreistellung | Nachgelagert (Leibrente) | Abgeltungsteuer auf Gewinne, mit Teilfreistellung |
Teilfreistellung | Nein (im ungeförderten Teil) | Ja | – | Ja |
Kapitalwahlrecht | Ja (Auszahlplan / Teilkapital, nach aktuellem Stand) | Ja | Nein | Ja (voll flexibel) |
*Details der ungeförderten Kapitalauszahlung vorbehaltlich finaler BMF-Klärung.
Die Kernbotschaft für Kunden: Das AV-Depot schließt die Lücke zwischen dem flexiblen, aber ungeförderten ETF-Depot und der geförderten, aber garantiegebundenen klassischen Vorsorge. Ob es im Einzelfall die beste Wahl ist, entscheidet sich am persönlichen Steuersatz, an der Kinderzahl, am Anlagehorizont und an der geplanten Auszahlform – also genau an den Stellschrauben, die eine belastbare Berechnung erfordern.
Was Berater jetzt tun sollten
Die Produkte kommen 2027 – die Beratungsanlässe entstehen schon jetzt. Konkret empfehlenswert:
Bestandskunden proaktiv ansprechen: Wer heute in ETF-Depots oder Fondspolicen investiert, wird 2027 nach dem AV-Depot fragen. Positionieren Sie sich als der Berater, der es früh erklärt.
Rechen-Szenarien vorbereiten: Der Netto-Vergleich AV-Depot vs. Fondspolice vs. Rürup vs. ETF hängt an Förderung, Steuer und Kosten. Bereiten Sie Vergleichsrechnungen vor, die Sie im Gespräch anpassen können.
Vorbehalt sauber kommunizieren: Solange das BMF-Schreiben aussteht, gehören Aussagen zur ungeförderten Kapitalauszahlung mit klarem Vorbehalt in die Beratung – das schützt Sie haftungsseitig und schafft Vertrauen.
AV-Depot rechnen und vergleichen mit fonder
Genau für diese Vergleichsrechnung ist fonder gebaut. fonder simuliert das AV-Depot bereits inklusive Förderung, Zulagen, Effektivkosten und Auszahlungsbesteuerung – und stellt es in einer Ansicht neben Fondspolice, Rürup und ETF-Depot. Sie ändern Beitrag, Alter, Steuersatz oder Auszahlform und sehen den Netto-Effekt sofort. Das Ergebnis exportieren Sie als PDF fürs Kundengespräch. So führen Sie den AV-Depot-Vergleich nicht theoretisch, sondern mit Zahlen, die Ihr Mandant nachvollziehen kann. 14 Tage kostenlos testen und das AV-Depot direkt an einem echten Kundenfall durchrechnen.
Fazit
Das Altersvorsorgedepot ist ab 2027 die renditeorientierte Ergänzung in der geförderten Schicht. Für Berater liegt die Chance darin, die Fördersystematik (Zwei Töpfe, Günstigerprüfung, Zulagenstaffel) und die Auszahlungsbesteuerung früh und mit Vorbehalt sauber zu erklären – und den Vorteil gegenüber Fondspolice, Rürup und ETF-Depot im Einzelfall durchzurechnen. Wer das kann, wird zur ersten Anlaufstelle für die pAV-Reform.
Häufige Fragen
Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorge-Reformgesetz ist verabschiedet (Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026); die Produkte starten zum 1. Januar 2027. Einzelne Ausführungsdetails, insbesondere zur Besteuerung der ungeförderten Kapitalauszahlung, sind amtlich noch nicht final und stehen unter dem Vorbehalt des ausstehenden BMF-Anwendungsschreibens.
Wie wird das AV-Depot besteuert?
Der geförderte Teil wird in der Auszahlung voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG, 100 % steuerpflichtig). Der ungeförderte Teil hängt an der Auszahlform: Eine laufende Auszahlung (Leibrente oder monatlicher Auszahlplan) dürfte über den Ertragsanteil besteuert werden, eine einmalige Kapitalabfindung über das Halbeinkünfteverfahren (halber Gewinn, nach 12 Jahren ab dem gesetzlichen Auszahlungsbeginn, frühestens 65). Vorbehaltlich finaler BMF-Klärung.
Gibt es beim AV-Depot eine Teilfreistellung wie bei der Fondspolice?
Nein. Im ungeförderten Teil des AV-Depots gibt es nach aktuellem Stand keine Teilfreistellung. Das unterscheidet es von Fondspolicen und ETF-Depots und verschiebt den Netto-Vergleich – der Effekt sollte im Einzelfall durchgerechnet werden.
Bekommt man Zulagen und Steuervorteil gleichzeitig?
Nein. Es gilt die Günstigerprüfung: Das Finanzamt gewährt nur das Maximum aus Zulagen oder Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug, nicht beides. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz und der Kinderzahl ab.
AV-Depot oder Fondspolice – was ist besser für meinen Kunden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das AV-Depot bietet Förderung ohne Garantiekosten, aber keine Teilfreistellung im ungeförderten Teil; die Fondspolice bietet Teilfreistellung, aber keine Förderung. Entscheidend sind Steuersatz, Kinderzahl, Kosten, Anlagehorizont und Auszahlform. Mit fonder rechnen Sie beide Varianten nebeneinander durch.
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